Tipps zum richtigen Umgang mit Bilderklau

Produktfotos haben im Online-Handel immensen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Kunden. Doch nicht alle Online-Händler machen sich die Mühe und erstellen eigene Artikelfotos. Schnell und einfach werden die Fotos vom Mitbewerber mittels „Copy & Paste“ in den eigenen Shop transferiert. Für den betroffenen Urheber ist ein solcher dreister Bilderklau großes Ärgernis. Wir geben Tipps und Tricks zum richtigen Umgang mit Urheberrechtsverletzungen.

Einführung in das Urheberrecht

§ 2 UrhG ist zu entnehmen, welche Arten von geistigen Schöpfungen in Literatur, Wissenschaft und Kunst als Werk gelten und damit urheberrechtlich geschützt sind. Für den Bereich des Online-Handels sind dies vor allem Sprachwerke, Schriftwerke, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, Lichtbild- und Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art, wie etwa Pläne, Karten, Zeichnungen, Skizzen und Tabellen.

Auch Produktfotos sind daher vom Gesetz her urheberrechtlich geschützt. Der Urheber muss für diesen Schutz auch nichts weiter tun. Es ist beispielsweise keine Eintragung in ein Register notwendig oder die Anbringung eines „©“ (Copyright-Zeichen). Seine Werke sind schon von Gesetzeswegen automatisch mit der „Schöpfung“ geschützt.

Anspruchsberechtigung

Zunächst einmal ist der Urheber (d.h. derjenige, der das jeweilige Werk geschaffen hat) eines Werkes berechtigt, gegen einen Bilderklau vorzugehen. Hat der Online-Händler die Fotos selbst angefertigt, ist er damit auch selbst Urheber und darf zur Unterlassung usw. auffordern.

Aber auch wenn die Fotos von einem Dritten (z.B. einem professionellen Fotografen) angefertigt wurden, steht dem Auftraggeber die Geltendmachung von Ansprüchen, z.B. bei unberechtigt verwendeten Fotos, unter bestimmten Voraussetzungen zu. Dies jedoch nur dann, wenn ihm die ausschließlichen Nutzungsrechte übertragen wurden. Es ist in solch einem Fall zu überprüfen, welche Vereinbarungen getroffen wurden und wer letztlich gegen die unberechtigte Bilderverwendung vorgehen darf.

Ansprüche bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht

Hat sich ein Fremder ohne Erlaubnis an den Fotos eines anderen bedient, so kann dies gravierende Rechtsfolgen nach sich ziehen. Neben Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen gewährt das Urheberrecht dem Urheber bei einem Bilderklau auch einen Anspruch auf Schadensersatz in Form eines (teilweise erheblichen) Geldbetrages. Da der Streitwert bei einer Urheberrechtsverletzung relativ hoch ist, fallen auch Rechtsanwaltskosten in nicht unbeträchtlicher Höhe an.

Ultima ratio: die Abmahnung

Nicht immer muss sofort ein Anwalt mit der Abmahnung beauftragt werden. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs kann natürlich ein formloses Schreiben an den Gegner gesendet werden, in welchem dieser mit dem Verstoß konfrontiert wird. Aus der Praxis heraus zeigt sich jedoch, dass derartige Versuche meist ohne Erfolg sind. Ob man diesen „Zwischenschritt“ gehen will, bleibt daher jedem selbst überlassen.

Der effektivste Schritt ist jedoch, gegenüber dem Bilderdieb eine klassische Abmahnung samt strafbewehrter Unterlassungserklärung auszusprechen. Aufgrund der teilweise sehr komplexen Materie (z.B. bei der Formulierung der Unterlassungserklärung oder der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes) sollte anwaltliche Hilfe hinzugezogen werden.

Praxistipp

Online-Händler, die eine Webpräsenz betreiben, sehen sich immer öfter auch mit urheberrechtlichen Fragen konfrontiert. Insbesondere der sog. Bilderklau, also die unberechtigte Verwendung von Produktfotos durch Mitbewerber, kommt häufiger vor als man denkt. Geben Sie in solchen Fällen nicht „klein bei“, sondern wehren Sie sich – idealerweise mit anwaltlicher Hilfe – gegen den dreisten Bilderklau.

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